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Geschäftsordnung

Geschäftsordnung

 

für den Gemeinderat der Gemeinde Weidhausen b.Coburg

 

Der Gemeinderat  der Gemeinde Weidhausen b.Coburg gibt sich auf Grund des Art. 45 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern folgende

  

  

Geschäftsordnung:

 

 

A. Die Gemeindeorgane und ihre Aufgaben

 

 

I. Der Gemeinderat

 

 

§ 1

 

Zuständigkeit im Allgemeinen

 

(1) Der Gemeinderat beschließt über alle Angelegenheiten des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises, soweit sie nicht ausdrücklich beschließenden Ausschüssen übertragen sind oder aufgrund Gesetz bzw. Übertragung durch den Gemeinderat in die Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters fallen.

 

(2) 1Der Gemeinderat überträgt die in § 7 genannten Angelegenheiten vorberatenden Ausschüssen zur Vorbereitung der Gemeinderatsentscheidungen und die in § 8 genannten Angelegenheiten beschließenden Ausschüssen zur selbstständigen Erledigung. 2Er kann sich die Behandlung und Entscheidung im Einzelfall vorbehalten, wenn das die Bedeutung der Angelegenheit erfordert; § 8 Abs. 3 Nr. 3 bleibt unberührt.

 

 

§ 2

 

Aufgabenbereich des Gemeinderats

 

Der Gemeinderat ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

 

1.      die Beschlussfassung zu Bestands‑ oder Gebietsänderungen der Gemeinde und zu Änderungen des Namens der Gemeinde oder eines Gemeindeteils (Art. 2 und 11 GO),

 

2.    die Entscheidung über Ehrungen, insbesondere die Verleihung und die Aberkennung des Ehrenbürgerrechts (Art. 16 GO),

 

3.    die Bildung und die Zusammensetzung der Ausschüsse sowie die Zuteilung der Aufgaben an diese (Art. 32, 33 GO),

 

 

4.    die Aufstellung von Richtlinien für laufende Angelegenheiten nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 GO,

 

5.    die Verteilung der Geschäfte unter die Gemeinderatsmitglieder (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 GO),

 

6.    die Wahlen (Art. 51 Abs. 3 und 4 GO),

 

7.    die Beschlussfassung über Angelegenheiten, zu deren Erledigung die Gemeinde der Genehmigung bedarf, soweit nicht Art. 43 Abs. 1 Satz 2 GO Anwendung findet,

 

8.    den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen und Verordnungen,

 

9.    die Beschlussfassung über die allgemeine Regelung der Bezüge der Gemeindebediensteten und über beamten-, besoldungs-, versorgungs- und disziplinarrechtliche Angelegenheiten der Bürgermeister, soweit nicht das Gesetz über kommunale Wahlbeamte oder das Bayerische Disziplinargesetz etwas anderes bestimmen,

 

10.  die Beschlussfassung über die Haushaltssatzung und über die Nachtragshaus­haltssatzungen (Art. 65 und 68 GO),

 

11.  die Beschlussfassung über den Finanzplan (Art. 70 GO),

 

 

12.  die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens  (Art. 18 a Abs. 8 GO) und die Durchführung eines Bürgerentscheids  (Art. 18 a Abs. 2, Abs. 8 GO),

 

13.  die allgemeine Festsetzung von Gebühren, Tarifen und Entgelten,

 

14.  die Entscheidung über Ernennung, Beförderung, Abordnung, Versetzung, Ruhestandsversetzung, Altersteilzeit und Entlassung der Beamten und die Entscheidung über Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung der vergleichbaren Beschäftigten ab Entgeltgruppe 5 TVöD, soweit diese Befugnisse nicht auf einen Ausschuss übertragen sind,

 

15.  die Beschlussfassung über die Beteiligung an Zweckverbänden und, soweit hoheitliche Befugnisse übertragen werden, über den Abschluss von Zweckvereinbarungen,

 

16.  die grundsätzlichen Angelegenheiten gemeindlicher Planungen, z.B. der Flächennutzungs- und Bebauungsplanung, der Ortsplanung, der Landschaftsplanung und der Landesplanung, der Gewässerplanung und gemeindeübergreifender Planungen und Projekte, ausgenommen die ausdrücklich auf Ausschüsse übertragenen Angelegenheiten,

 

17.  die Namensgebung für Straßen, Schulen und sonstige öffentliche Einrichtungen,

 

18.  der Vorschlag, die Entsendung und die Abberufung von Vertretern der Gemeinde in andere Organisationen und Einrichtungen,

 

19. die Beschlussfassung über die Vereinbarung einer kommunalen Partnerschaft.

 

 

II. Die Gemeinderatsmitglieder

 

 

§ 3

 

Rechtsstellung der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder, Befugnisse

 

(1) Gemeinderatsmitglieder üben ihre Tätigkeit nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung aus und sind an Aufträge nicht gebunden.

 

(2) Für die allgemeine Rechtsstellung der Gemeinderatsmitglieder (Teilnahmepflicht, Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht, Geheimhaltungspflicht, Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung, Geltendmachung von Ansprüchen Dritter, Ablehnung, Niederlegung und Verlust des Amtes) gelten die Art. 48 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 mit 3, Art. 56a, Art. 49, 50, 19, 48 Abs. 3 GO sowie Art. 47 bis Art. 49 Gemeinde‑ und Landkreiswahlgesetz.

 

(3) Der Gemeinderat kann zur Vorbereitung seiner Entscheidungen durch besonderen Beschluss einzelnen seiner Mitglieder bestimmte Aufgabengebiete (Referate) zur Bearbeitung zuteilen und sie insoweit mit der Überwachung der gemeindlichen Verwaltungstätigkeit betrauen (Art. 46 Abs. 1 Satz 2, Art. 30 Abs. 3 GO).

 

(4) Zur Ausübung von Verwaltungsbefugnissen sind Gemeinderatsmitglieder nur berechtigt, soweit ihnen der erste Bürgermeister im Rahmen der Geschäftsverteilung nach Anhörung der weiteren Bürgermeister einzelne seiner Befugnisse (§§ 11 bis 15) überträgt (Art. 39 Abs. 2 GO).

 

(5) 1Gemeinderatsmitglieder, die eine Tätigkeit nach Absatz 3 oder 4 ausüben, haben ein Recht auf Akteneinsicht innerhalb ihres Aufgabenbereichs. 2Zur Vorbereitung von Tagesordnungspunkten der nächsten Sitzung erhält jedes Gemeinderatsmitglied nach vorheriger Terminvereinbarung das Recht zur Einsicht in die entscheidungserheblichen Unterlagen, sofern Gründe der Geheimhaltung nicht entgegenstehen. 3Im Übrigen haben Gemeinderatsmitglieder ein Recht auf Akteneinsicht, wenn sie vom Gemeinderat durch Beschluss mit der Einsichtnahme beauftragt werden. 4Das Verlangen zur Akteneinsicht ist gegenüber dem ersten Bürgermeister geltend zu machen.

 

  

§ 4

 

Fraktionen, Ausschussgemeinschaften

 

(1) 1Gemeinderatsmitglieder können sich zur Erreichung gemeinsamer Ziele zu Fraktionen zusammenschließen. 2Eine Fraktion muss mindestens 2 Mitglieder haben. 3Die Bildung und Bezeichnung der Fraktionen sowie deren Vorsitzende und ihre Stellvertreter sind dem ersten Bürgermeister mitzuteilen; dieser unterrichtet den Gemeinderat.

 

(2) 1Einzelne Gemeinderatsmitglieder und kleine Gruppen, die aufgrund ihrer eigenen Stärke keine Vertretung in den Ausschüssen erreichen würden, können sich zur Entsendung gemeinsamer Vertreter in die Ausschüsse zusammenschließen (Ausschussgemeinschaften; Art. 33 Abs. 1 Satz 5 GO). ²Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

 

   

III. Die Ausschüsse

 

 

1. Allgemeines

 

 

§ 5

 

Bildung, Vorsitz, Auflösung

 

(1) 1In den Ausschüssen nach § 2 der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts sind die den Gemeinderat bildenden Fraktionen und Gruppen unter Berücksichtigung von Ausschussgemeinschaften gemäß ihren Vorschlägen nach dem Verhältnis ihrer Stärke vertreten (Art. 33 Abs. 1 GO). 2Die Sitze werden nach dem Verfahren Hare/Niemeyer verteilt; haben Fraktionen, Gruppen oder Ausschussgemeinschaften den gleichen Anspruch auf einen Ausschusssitz, so  entscheidet die größere Zahl der bei der Gemeinderatswahl auf die Wahlvorschläge der betroffenen Parteien oder Wählergruppen abgegebenen Stimmen. 3Wird durch den Austritt oder Übertritt von Gemeinderatsmitgliedern das ursprüngliche Stärkeverhältnis der im Gemeinderat vertretenen Fraktionen und Gruppen verändert, so sind diese Änderungen nach Satz 2 Halbsatz 1 auszugleichen; haben danach Fraktionen, Gruppen oder Ausschussgemeinschaften den gleichen Anspruch auf einen Ausschusssitz, so entscheidet das Los.

 

(2) Für jedes Ausschussmitglied wird für den Fall seiner Verhinderung ein  Stellvertreter namentlich bestellt.

 

(3) 1Den Vorsitz in den Ausschüssen führt der erste Bürgermeister, einer seiner Stellvertreter oder ein vom Gemeinderat bestimmtes Gemeinderatsmitglied (Art. 33 Abs. 2 GO). 2Den Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Gemeinderat bestimmtes Ausschussmitglied (Art. 103 Abs. 2 GO).

 

(4) Der Gemeinderat kann Ausschüsse jederzeit auflösen (Art. 32 Abs. 5 GO); das gilt nicht für Ausschüsse, die gesetzlich vorgeschrieben sind.

 

 

2. Aufgaben der Ausschüsse

 

 

§ 6

 

Vorberatende Ausschüsse

 

(1) 1Vorberatende Ausschüsse haben die Aufgabe, die ihnen übertragenen Gegenstände für die Beratung in der Vollversammlung des Gemeinderats vorzubereiten und einen Beschlussvorschlag zu unterbreiten. 2Berührt eine Angelegenheit das Arbeitsgebiet mehrerer vorberatender Ausschüsse, können diese zu gemeinsamen Sitzungen zusammentreten.

 

(2) Es wird folgender vorberatende Ausschuss mit nachstehendem Aufgabenbereich gebildet:

 

       Haupt-, Finanz- und Kulturausschuss:

 

a)    Vorbereitung der Haushaltssatzung und der Nachtragshaushaltssatzung einschließlich Anlagen und Bestandteilen,

b)    alle Angelegenheiten der örtlichen Vereine, der Kultur- und Gemeinschaftspflege, der Erwachsenenbildung, der Jugendpflege und der Seniorenförderung,

c)    alle Angelegenheiten, die den Schulhaushalt (Abschnitt 2 des Haushaltsplanes) betreffen.

 

  

§ 7

 

Beschließende Ausschüsse

 

(1) Beschließende Ausschüsse erledigen die ihnen übertragenen Angelegenheiten selbstständig anstelle des Gemeinderats

 

(2) 1Die Entscheidungen beschließender Ausschüsse stehen unbeschadet Art. 88 GO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durch den Gemeinderat. 2Eine Nachprüfung muss nach Art. 32 Abs. 3 GO erfolgen, wenn der erste Bürgermeister oder sein Stellvertreter im Ausschuss, ein Drittel der stimmberechtigten Ausschussmitglieder oder ein Viertel der Gemeinderatsmitglieder die Nachprüfung durch den Gemeinderat beantragt. 3Der Antrag muss schriftlich, spätestens am siebten Tag nach der Ausschusssitzung beim ersten Bürgermeister eingehen. 4Soweit Beschlüsse die Rechte Dritter berühren, werden sie erst nach Ablauf einer Frist von einer Woche wirksam.

 

(3) Es wird folgender beschließender Ausschuss mit nachstehendem Aufgabenbereich     gebildet:

 

Bau- und Umweltausschuss:

 

a) Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens und sonstiger Zustimmungen zu Bauvorhaben, soweit nicht der erste Bürgermeister nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 selbständig entscheidet

 

b)  alle Angelegenheiten, die den Unterhalt und die Erweiterung der Volksschule, der kirchlichen und gemeindlichen Kindergärten betreffen.

 

c) Vergabe von Aufträgen für Bauvorhaben der Gemeinde bis zu einer Wertgrenze von 20.000 €,  welche die Bereiche Schule, Kindergarten, Entwässerungs- und Wasserversorgungsanlage betreffen

 

d) Entscheidungen in Mobilfunkangelegenheiten

 

(4) Bei wiederkehrenden Leistungen ist für die Bemessung von Wertgrenzen nach Abs. 3 der Zeitraum maßgeblich, für den die rechtliche Bindung bestehen soll; ist dieser Zeitraum nicht bestimmbar, so ist der fünffache Jahresbetrag anzusetzen.

 

  

 § 8

 

Rechnungsprüfungsausschuss

 

Der Rechnungsprüfungsausschuss prüft die Jahresrechnung und den Jahresabschluss  (örtliche Rechnungsprüfung, Art. 103 Abs. 1 GO).

 

 

 IV. Der erste Bürgermeister

 

 

1. Aufgaben

 

 

§ 9

 

Vorsitz im Gemeinderat

 

(1) 1Der erste Bürgermeister führt den Vorsitz im Gemeinderat (Art. 36 GO). 2Er bereitet die Beratungsgegenstände vor und beruft die Sitzungen ein (Art. 46 Abs. 2 GO). 3In den Sitzungen leitet er die Beratung und die Abstimmung, handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus (Art. 53 Abs. 1 GO).

 

(2) 1Hält der erste Bürgermeister Entscheidungen des Gemeinderats oder eines beschließenden Ausschusses für rechtswidrig, verständigt er den Gemeinderat oder den Ausschuss von seiner Auffassung und setzt den Vollzug vorläufig aus. 2Wird die Entscheidung aufrechterhalten, führt er die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde herbei (Art. 59 Abs. 2 GO).

 

 

§ 10

 

Leitung der Gemeindeverwaltung, Allgemeines

 

(1) 1Der erste Bürgermeister leitet und verteilt im Rahmen der Geschäftsordnung die Geschäfte (Art. 46 Abs. 1 GO). 2Er kann dabei einzelne seiner Befugnisse den weiteren Bürgermeistern, nach deren Anhörung auch einem Gemeinderatsmitglied und in den Angelegenheiten der laufenden Verwaltung Bediensteten der Gemeinde übertragen (Art. 39 Abs. 2 GO). 3Zur Übertragung von Befugnissen auf Bedienstete im Sinne des Art. 39 Abs. 2 Halbsatz 2 GO wird die Zustimmung des Gemeinderats hiermit allgemein erteilt. 4Geschäftsverteilung und Befugnisregelung sollen übereinstimmen.

 

(2) 1Der erste Bürgermeister vollzieht die Beschlüsse des Gemeinderats und seiner Ausschüsse (Art. 36 GO). 2Über Hinderungsgründe unterrichtet er den Gemeinderat oder den Ausschuss unverzüglich.

 

(3) Der erste Bürgermeister führt die Dienstaufsicht über die Beamten und Beschäftigten der Gemeinde und übt die Befugnisse des Dienstvorgesetzten gegenüber den Gemeindebeamten aus (Art. 37 Abs. 4, Art. 43 Abs. 3 GO).

 

(4) 1Der erste Bürgermeister verpflichtet die weiteren Bürgermeister schriftlich, alle Angelegenheiten geheimzuhalten, die im Interesse der Sicherheit oder anderer wichtiger Belange der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder Unbefugten nicht bekannt werden dürfen. 2In gleicher Weise verpflichtet er Gemeinderatsmitglieder und Gemeindebedienstete, bevor sie mit derartigen Angelegenheiten befasst werden (Art. 56a GO).

 

 

§ 11

 

Einzelne Aufgaben

 

(1) Der erste Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit

 

1.    die laufenden Angelegenheiten, die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO),

 

2.    die den Gemeinden durch ein Bundesgesetz oder auf Grund eines Bundesgesetzes übertragenen hoheitlichen Aufgaben in Angelegenheiten der Verteidigung einschließlich des Wehrersatzwesens und des Schutzes der Zivilbevölkerung, soweit nicht für haushalts‑ oder personalrechtliche Entscheidungen der Gemeinderat zuständig ist (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GO),

 

3.    die Angelegenheiten, die im Interesse der Sicherheit der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder geheimzuhalten sind (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GO),

 

4.    die ihm vom Gemeinderat nach Art. 37 Abs. 2 Satz 1 GO übertragenen Angelegenheiten,

 

5.      der Entgeltgruppe 1 bis 4 TVöD, sowie bei geringfügig Beschäftigten, bei Beschäftigten in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und ähnlichen Maßnahmen, sowie bei Praktika und Vertretungsfällen im Arbeiter- und Angestelltenbereich bis zu einem Jahr, die Entscheidungen über die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung von Beschäftigten

 

6.    dringliche Anordnungen und unaufschiebbare Geschäfte (Art. 37 Abs. 3 GO),

 

7.      die Aufgaben als Vorsitzender des Verwaltungsrats selbstständiger Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts (Art. 90 Abs. 3 Satz 2 GO),

 

8     die Vertretung der Gemeinde in Unternehmen in Privatrechtsform (Art. 93 Abs. 1 GO).

 

(2) Zu den Aufgaben des ersten Bürgermeisters gehören insbesondere auch:

 

1.    in Personalangelegenheiten:

a)  der Vollzug zwingender gesetzlicher oder tarifrechtlicher Vorschriften,

b)  die Genehmigung von Nebentätigkeiten.

 

2.    in allen Angelegenheiten mit finanziellen Auswirkungen für die Gemeinde:

a)  die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln

-      im Vollzug zwingender Rechtsvorschriften und im Rahmen von Richtlinien des Gemeinderats, in denen die Leistungen nach Voraussetzung und Höhe festgelegt sind,

-      im Übrigen bis zu einem Betrag von 5000 € im Einzelfall,

b)  der Erlass, die Niederschlagung, die Stundung und die Aussetzung der Vollziehung von Abgaben, insbesondere von Steuern, Beiträgen und Gebühren sowie von sonstigen Forderungen bis zu folgenden Beträgen im Einzelfall:

-      Erlass                                                     800 €

-      Niederschlagung                                    4000 €

-      Stundung                                                8000

-      Aussetzung der Vollziehung                   4000 €

c)  die Entscheidung über überplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 2000 € und über außerplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 1000 € im Einzelfall, soweit sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 GO),

d)  Handlungen oder Unterlassen jeder Art mit Auswirkungen für die Gemeinde, insbesondere der Abschluss von Verträgen und sonstiger Rechtsgeschäfte sowie die Wahrnehmung von Rechten und Pflichten der Gemeinde, bis zu einer Wertgrenze von 4000 €,

e)  die Gewährung von Zuschüssen, auch in der Form unentgeltlicher Nutzungsüberlassung von Räumen, an Vereine und Verbände bis zu einem Betrag von 500 €  je Einzelfall.

 

3.    in allgemeinen Rechts‑ und Verwaltungsangelegenheiten:

a)    die Behandlung von Rechtsbehelfen einschließlich Abhilfeverfahren, die Abgabe von Prozesserklärungen einschließlich Klageerhebung, Einlegung von Rechtsmitteln und Abschluss von Vergleichen sowie die Erteilung des Mandats an einen Prozessbevollmächtigten, wenn die finanzielle Auswirkung auf die Gemeinde bzw., falls diese nicht bestimmbar, der Streitwert voraussichtlich 5000 € nicht übersteigt und die Angelegenheit keine grundsätzliche Bedeutung hat,

b)    Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises, soweit sie nicht dem Gemeinderat oder einem Ausschuss vorbehalten sind (§§ 2, 8), insbesondere Staats-angehörigkeits‑ und Personenstandswesen, Meldewesen, Wahlrecht und Statistik, Gesundheits‑ und Veterinärwesen, öffentliches Versicherungswesen, Lastenausgleich.

 

4. in Bauangelegenheiten:

a)  die Abgabe der Erklärung der Gemeinde nach Art. 58 Abs. 2 Nr. 4 bzw. die Mitteilung nach Art. 58 Abs. 3 Satz 4 BayBO,

b)  die Behandlung der Anzeige nach Art. 57 Abs. 5 Satz 2 BayBO,

c)  die Stellungnahme nach Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO bzw. die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB und Art. 63 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BayBO für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 sowie für bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m

- im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB oder eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 30 Abs. 2 BauGB, soweit das Vorhaben ohne bzw. mit geringfügigen Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 BauGB zulässig ist,

- innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils,

d)  die Zulassung von isolierten Abweichungen im Sinne des Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO,

e)  die Erteilung von Negativzeugnissen nach § 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB

 

(3) Bei wiederkehrenden Leistungen ist für die Bemessung von Wertgrenzen nach Abs. 2 der Zeitraum maßgeblich, für den die rechtliche Bindung bestehen soll; ist dieser Zeitraum nicht bestimmbar, so ist der fünffache Jahresbetrag anzusetzen.

 

(4) Soweit die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 nicht unter Art. 37 Abs. 1 Satz 1 GO fallen, werden sie hiermit dem ersten Bürgermeister gemäß Art. 37 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2 GO zur selbstständigen Erledigung übertragen.

 

 

§ 12

 

Vertretung der Gemeinde nach außen

 

(1) Die Befugnis des ersten Bürgermeisters zur Vertretung der Gemeinde nach außen bei der Abgabe von rechtserheblichen Erklärungen (Art. 38 Abs. 1 GO) beschränkt sich auf den Vollzug der einschlägigen Beschlüsse des Gemeinderats und der beschließenden Ausschüsse, soweit der erste Bürgermeister nicht gemäß § 12 zum selbstständigen Handeln befugt ist.

 

(2) 1Der erste Bürgermeister kann im Rahmen seiner Vertretungsbefugnis unter Beachtung des Art. 39 Abs. 2 GO anderen Personen Vollmacht zur Vertretung der Gemeinde erteilen. 2Zur Übertragung von Befugnissen auf Bedienstete im Sinne des Art. 39 Abs. 2 Halbsatz 2 GO wird die Zustimmung des Gemeinderats hiermit allgemein erteilt.

 

   

§ 13

 

Abhalten von Bürgerversammlungen

 

(1) 1Der erste Bürgermeister beruft mindestens einmal jährlich, auf Verlangen des Gemeinderats auch öfter, eine Bürgerversammlung ein (Art. 18 Abs. 1 GO). 2Die Bürger  werden unter Beifügung der Tagesordnung öffentlich eingeladen. 3Die Ladungsfrist beträgt 4 Wochen; sie kann in dringenden Fällen oder aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen verkürzt werden. 4Den Vorsitz in der Versammlung führt der erste Bürgermeister oder ein von ihm bestellter Vertreter.

 

(2) Auf Antrag von Gemeindebürgern nach Art. 18 Abs. 2 GO beruft der erste Bürgermeister darüber hinaus eine weitere Bürgerversammlung ein, die innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags bei der Gemeinde stattzufinden hat.

 

 

§ 14

 

Sonstige Geschäfte

 

Die Befugnisse des ersten Bürgermeisters, die außerhalb der Gemeindeordnung gesetzlich festgelegt sind (z. B. Wahrnehmung der standesamtlichen Geschäfte, Aufnahme von Nottestamenten usw.), bleiben unberührt.

 

  

2. Stellvertretung

 

 

§ 15

 

Weitere Bürgermeister, weitere Stellvertreter, Aufgaben

 

(1) Der erste Bürgermeister wird im Fall seiner Verhinderung vom zweiten Bürgermeister vertreten (Art. 39 Abs. 1 Satz 1 GO).

 

(2) Für den Fall gleichzeitiger Verhinderung des ersten und zweiten Bürgermeisters bestimmt der Gemeinderat aus seiner Mitte gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GO weitere Stellvertreter in folgender Reihenfolge:

 

01.05.2008

bis 30.04.2010

Fraktionsvorsitzender der Freien Bürger

01.05.2010

bis 30.04.2012

Fraktionsvorsitzender der SPD/Dorfgemeinschaft

01.05.2012

bis 30.04.2014

Fraktionsvorsitzender der CSU+Bürgergemeinschaft

 

Für den Fall der weiteren Verhinderung vertritt der/die jeweils stellvertretende Fraktionsvorsitzende.

 

(3) Der Stellvertreter übt im Verhinderungsfall die gesamten gesetzlichen und geschäftsordnungsmäßigen Befugnisse des ersten Bürgermeisters aus.

 

(4) 1Ein Fall der Verhinderung liegt vor, wenn die zu vertretende Person aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, insbesondere wegen Abwesenheit, Urlaub, Krankheit, vorläufiger Dienstenthebung oder persönlicher Beteiligung nicht in der Lage ist, ihr Amt auszuüben. 2Ist die zu vertretende Person bei Abwesenheit gleichwohl dazu in der Lage, die Amtsgeschäfte auszuüben und bei Bedarf wieder rechtzeitig vor Ort zu sein, liegt ein Fall der Verhinderung nicht vor.

 

   

V. Beauftragte des Gemeinderats

 

 

§ 16

 

Rechtsstellung, Aufgaben

 

(1) 1Beauftragte des Gemeinderats sind  ehrenamtlich tätige Mitglieder des Gemeinderats mit beratenden Aufgaben.

 

(2) 1Der Seniorenbeauftragte ist der Ansprechpartner für alle in der Gemeinde Weidhausen b. Coburg lebenden Seniorinnen und Senioren sowie Seniorenorganisationen. 2Er soll die Interessen der älteren Menschen gegenüber Gemeinderat und Verwaltung vertreten. 3Die Wünsche und Anregungen trägt er gegenüber Behörden und Einrichtungen vor und kümmert sich um deren Umsetzung.

 

(3) 1Der Jugendbeauftragte unterstützt und fördert die Anliegen der Kinder und Jugendlichen und vertritt deren Belange und Interessen im Gemeinderat. 2Er kann in Zusammenarbeit und nach Absprache mit dem Jugendpfleger die Jugendarbeit innerhalb der  Gemeinde Weidhausen b. Coburg – auch von nicht kommunal organisierten Gruppen - koordinieren. 3Der Jugendbeauftragte hat die Aufgabe, für die Weiterentwicklung und Aufrechterhaltung der Infrastruktur der Jugendarbeit zu sorgen.

 

 (4) 1Der Sportbeauftragte ist Ansprechpartner für örtliche und überörtliche Vereine und Verbände und vertritt deren Belange und Interessen gegenüber Gemeinderat und Verwaltung. 2Der Sportbeauftragte wird bei der Organisation und Durchführung von gemeindlichen Sportveranstaltungen mit einbezogen. 3Er kann bei Veranstaltungen oder auch laufenden Angelegenheiten der Jugendpflege bzw. des Jugendbeauftragten beteiligt werden. 4Der Sportbeauftragte kann Pokal -und Urkundenübergaben  bei Ortsmeisterschaften und Ehrungen im Sportbereich durchführen.

  

(5) 1Der Bauhofbeauftragte ist Ansprechpartner für Verwaltung und den Gemeinderat in allen Bauhofangelegenheiten, insbesondere bei beabsichtigten Neubau-, Sanierungs- und Unterhaltungsmaßnahmen.

  

(6) 1Der Agenda-21-Beauftragte ist der Ansprechpartner für alle Bürger der Gemeinde Weidhausen für die Belange Ökologie, Kultur, Bildung, Gesundheit und Entwicklung.

2Er ist zum einen Vermittler und Bindeglied zwischen Gemeinderat, Verwaltung, Agenda 21 Beirat und allen Gruppierungen, die im Sinne der Agenda 21 tätig sind und steht darüberhinaus der Verwaltung bei allen umweltpolitischen und entwicklungspolitischen Angelegenheiten zur Verfügung.

 

 

B. Der Geschäftsgang

 

 

I. Allgemeines

 

 

§ 17

 

Verantwortung für den Geschäftsgang

 

(1) 1Gemeinderat und erster Bürgermeister sorgen für den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte, insbesondere für den Vollzug der gesetzlichen Vorschriften im eigenen und im übertragenen Wirkungskreis und für die Durchführung der gesetzmäßigen Anordnungen und Weisungen der Staatsbehörden. 2Sie schaffen die dazu erforderlichen Einrichtungen (Art. 56 Abs. 2, Art. 59 Abs. 1 GO).

 

(2) 1Eingaben und Beschwerden der Gemeindeeinwohner an den Gemeinderat (Art. 56 Abs. 3 GO) werden durch die Verwaltung vorbehandelt und sodann dem Gemeinderat oder dem zuständigen beschließenden Ausschuss vorgelegt. 2Eingaben, die in den Zuständigkeitsbereich des ersten Bürgermeisters fallen, erledigt dieser in eigener Zuständigkeit; in bedeutenden Angelegenheiten unterrichtet er den Gemeinderat.

 

 

§ 18

 

Sitzungen, Beschlussfähigkeit

 

(1) 1Der Gemeinderat beschließt in Sitzungen (Art. 47 Abs. 1 GO). 2Eine Beschlussfassung durch mündliche Befragung außerhalb der Sitzungen oder im Umlaufverfahren ist ausgeschlossen. 3Während der Sitzungen ist das Rauchen nicht gestattet.

 

(2) Der Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist (Art. 47 Abs. 2 GO).

 

(3) 1Wird der Gemeinderat wegen Beschlussunfähigkeit in einer früheren Sitzung infolge einer nicht ausreichenden Zahl anwesender Mitglieder zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. 2Bei der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden (Art. 47 Abs. 3 GO).

 

 

§ 19

 

Öffentliche Sitzungen

 

(1) Die Sitzungen des Gemeinderats sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen (Art. 52 Abs. 2 GO).

 

(2) 1Die öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats sind allgemein zugänglich, soweit der für Zuhörer bestimmte Raum ausreicht. 2Für die Medien ist stets eine angemessene Zahl von Plätzen freizuhalten. 3Ton- und Bildaufnahmen jeder Art bedürfen der Zustimmung des Vorsitzenden und des Gemeinderats; sie sind auf Verlangen eines einzelnen Mitglieds hinsichtlich seiner Person zu unterlassen.

 

(3) Zuhörer, welche die Ordnung der Sitzung stören, können durch den Vorsitzenden aus dem Sitzungssaal gewiesen werden (Art. 53 Abs. 1 GO).

 

 

§ 20

 

Nichtöffentliche Sitzungen

 

(1) 1In nichtöffentlicher Sitzung werden in der Regel behandelt:

 

1.      Personalangelegenheiten in Einzelfällen,

2.      Rechtsgeschäfte in Grundstücksangelegenheiten,

3.      Angelegenheiten, die dem Sozial‑ oder Steuergeheimnis unterliegen.

 

2Außerdem werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt:

 

1.      Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises, deren nichtöffentliche Behandlung im Einzelfall von der Aufsichtsbehörde verfügt ist,

2.      sonstige Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch Gesetz vorgeschrieben oder nach der Natur der Sache erforderlich ist.

 

(2) 1Zu nichtöffentlichen Sitzungen können im Einzelfall durch Beschluss Personen, die dem Gemeinderat nicht angehören, hinzugezogen werden, wenn deren Anwesenheit für die Behandlung des jeweiligen Beratungsgegenstandes erforderlich ist. 2Diese Personen sollen zur Verschwiegenheit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Verpflichtungsgesetz verpflichtet werden.

 

(3) Die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse gibt der erste Bürgermeister der Öffentlichkeit bekannt, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 52 Abs. 3 GO).

 

  

II. Vorbereitung der Sitzungen

 

 

§ 21

 

Einberufung

 

(1) 1Der erste Bürgermeister beruft die Gemeinderatssitzungen ein, wenn die Geschäftslage es erfordert oder wenn ein Viertel der Gemeinderatsmitglieder es schriftlich unter Bezeichnung des Beratungsgegenstandes beantragt (Art. 46 Abs. 2 Sätze 2 und 3 GO). 2Nach Beginn der Wahlzeit und im Fall des Art. 46 Abs. 2 Satz 3 GO beruft er die Gemeinderatssitzung so rechtzeitig ein, dass die Sitzung spätestens am 14. Tag nach Beginn der Wahlzeit oder nach Eingang des Verlangens bei ihm stattfinden kann (Art. 46 Abs. 2 Satz 4 GO).

 

(2) 1Die Sitzungen des Gemeinderates  finden in der Regel einmal pro Monat, und zwar am 1. Montag  im Sitzungssaal der Gemeinde im Feuerwehrgerätehaus statt; sie beginnen regel-mäßig um 19.00 Uhr. 2Sollte der 1. Montag ein Feiertag sein, verschiebt sich die Sitzung auf den 2. Montag. 3Die Sitzungen des Bau- und Umweltausschusses finden in der Regel vor den Sitzungen des Gemeinderates statt; zu den Sitzungen des Haupt- und Finanzausschusses wird einberufen, wenn die Geschäftslage es erfordert.  4In der Einladung (§ 24) kann im Einzelfall etwas anderes bestimmt werden.

 

   

§ 22

 

Tagesordnung

 

(1) 1Der erste Bürgermeister setzt die Tagesordnung fest. 2Rechtzeitig eingegangene Anträge von Gemeinderatsmitgliedern setzt der erste Bürgermeister möglichst auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung. 3Ist das nicht möglich, sind die Anträge in jedem Fall innerhalb von 3 Monaten auf die Tagesordnung einer Gemeinderatssitzung zu setzen. 4Eine materielle Vorprüfung findet nicht statt.

 

(2) 1In der Tagesordnung sind die Beratungsgegenstände einzeln und inhaltlich konkretisiert zu benennen, damit es den Gemeinderatsmitgliedern ermöglicht wird, sich auf die Behandlung der jeweiligen Gegenstände vorzubereiten. 2Das gilt sowohl für öffentliche als auch für nichtöffentliche Gemeinderatssitzungen.

 

 (3) 1Die Tagesordnung für öffentliche Sitzungen ist jeweils unter Angabe von Ort und Zeit der Sitzung spätestens am 3. Tag vor der Sitzung ortsüblich bekannt zu machen (Art. 52 Abs. 1 GO). 2Die Tagesordnung nichtöffentlicher Sitzungen wird nicht bekannt gemacht.

 

(4) Den örtlichen Medien soll die Tagesordnung jeder öffentlichen Sitzung rechtzeitig mitgeteilt werden.

 

   

§ 23

 

Form und Frist für die Einladung

 

(1) 1Die Gemeinderatsmitglieder werden schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung zu den Sitzungen eingeladen. 2Die Tagesordnung kann bis spätestens zum Ablauf des 3. Tages vor der Sitzung ergänzt werden. 3Der Tagesordnung sollen weitere Unterlagen, insbesondere Beschlussvorlagen, beigefügt werden, wenn und soweit das sachdienlich ist. 4Einladung, Tagesordnung und weitere Unterlagen können ergänzend auch in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden, soweit Gründe der Geheimhaltung nicht entgegenstehen.

 

(2) 1Die Ladungsfrist beträgt 7 Tage; sie kann in dringenden Fällen auf 3 Tage verkürzt werden. 2Für zusätzliche Sitzungen beträgt die Ladungsfrist 14 Tage. 3Der Sitzungstag und der Tag des Zugangs der Ladung werden bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet.

 

   

§ 24

 

Anträge

 

(1) 1Anträge, die in einer Sitzung behandelt werden sollen, sind schriftlich zu stellen und ausreichend zu begründen. 2Sie sollen spätestens bis zum 8. Tag vor der Sitzung beim ersten Bürgermeister eingereicht werden. 3Soweit ein Antrag mit Ausgaben verbunden ist, die im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind, soll er einen Deckungsvorschlag enthalten.

 

(2) Verspätet eingehende oder erst unmittelbar vor oder während der Sitzung gestellte Anträge können nachträglich in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn

 

1.      die Angelegenheit dringlich ist und der Gemeinderat der Behandlung mehrheitlich zustimmt oder

 

2.      sämtliche Mitglieder des Gemeinderats anwesend sind und kein Mitglied der Behandlung widerspricht.

 

(3) Anträge zur Geschäftsordnung oder einfache Sachanträge, z. B. Nichtbefassungsanträge, Zurückziehung eines Antrags, Änderungsanträge u.ä., können auch während der Sitzung und ohne Beachtung der Schriftform gestellt werden.

 

   

III. Sitzungsverlauf

 

 

§ 25

 

Eröffnung der Sitzung

 

(1) 1Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung. 2Er stellt die ordnungsgemäße Ladung der Gemeinderatsmitglieder sowie die Beschlussfähigkeit des Gemeinderats fest und erkundigt sich nach Einwänden gegen die Tagesordnung. ³Ferner lässt er über die Genehmigung der Niederschrift über die vorangegangene öffentliche Sitzung, falls sie mit der Einladung verschickt wurde, abstimmen.

 

(2) 1Die Niederschrift über die vorangegangene nichtöffentliche Sitzung  wird bei den Gemeinderatsmitgliedern in Umlauf gesetzt. 2Wenn bis zum Schluss der Sitzung keine Einwendungen erhoben werden, so gilt die Niederschrift als vom Gemeinderat gemäß Art. 54 Abs. 2 GO genehmigt.

 

   

§ 26

 

Eintritt in die Tagesordnung

 

(1) 1Die einzelnen Tagesordnungspunkte werden in der Tagesordnung festgelegten Reihenfolge behandelt. 2Die Reihenfolge kann durch Beschluss geändert werden.

 

(2) 1Soll ein Tagesordnungspunkt in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden (§ 21), so wird darüber vorweg unter Ausschluss der Öffentlichkeit beraten und entschieden (Art. 52 Abs. 2 Satz 2 GO). 2Wird von vornherein zu einer nichtöffentlichen Sitzung eingeladen, gilt die Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung als gebilligt, wenn und soweit nicht der Gemeinderat anders entscheidet.

 

(3) 1Der Vorsitzende oder eine von ihm mit der Berichterstattung beauftragte Person trägt den Sachverhalt der einzelnen Tagesordnungspunkte vor und erläutert ihn. 2Anstelle des mündlichen Vortrags kann auf schriftliche Vorlagen verwiesen werden.

 

(4) Zu Tagesordnungspunkten, die in einem Ausschuss behandelt worden sind, ist der Beschluss des Ausschusses bekannt zu geben.

 

(5) 1Soweit erforderlich, können auf Anordnung des Vorsitzenden oder auf Beschluss des Gemeinderats Sachverständige zugezogen und gutachtlich gehört werden. 2Entsprechendes gilt für sonstige sachkundige Personen.

 

  

§ 27

 

Beratung der Sitzungsgegenstände

 

(1) Nach der Berichterstattung, gegebenenfalls nach dem Vortrag der Sachverständigen, eröffnet der Vorsitzende die Beratung.

 

(2) 1Mitglieder des Gemeinderats, die nach den Umständen annehmen müssen, von der Beratung und Abstimmung zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung wegen persönlicher Beteiligung (Art. 49 Abs. 1 GO) ausgeschlossen zu sein, haben dies vor Beginn der Beratung dem Vorsitzenden unaufgefordert mitzuteilen. 2Entsprechendes gilt, wenn Anhaltspunkte dieser Art während der Beratung erkennbar werden. 3Das wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossene Mitglied hat während der Beratung und Abstimmung seinen Platz am Beratungstisch zu verlassen; es kann bei öffentlicher Sitzung im Zuhörerraum Platz nehmen, bei nichtöffentlicher Sitzung verlässt es den Raum.

 

(3) 1Sitzungsteilnehmer dürfen das Wort nur ergreifen, wenn es ihnen vom Vorsitzenden erteilt wird. 2Der Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. 3Bei gleichzeitiger Wortmeldung entscheidet der Vorsitzende über die Reihenfolge. 4Bei Wortmeldungen „zur Geschäftsordnung“ ist das Wort außer der Reihe sofort zu erteilen, 5Zuhörern kann das Wort nicht erteilt werden.

 

(4) 1Die Redner sprechen von ihrem Platz aus; sie richten ihre Rede an den Gemeinderat. 2Die Redebeiträge müssen sich auf den jeweiligen Tagesordnungspunkt beziehen.

 

(5) 1Während der Beratung über einen Antrag sind nur zulässig:

 

1.    Anträge zur Geschäftsordnung,

 

2.    Zusatz‑ oder Änderungsanträge oder Anträge auf Zurückziehung des zu beratenden Antrags.

   

2Über Anträge zur Geschäftsordnung ist sofort abzustimmen; eine Beratung zur Sache selbst findet insoweit nicht statt.

 

(6) Wenn keine Wortmeldungen mehr vorliegen, wird die Beratung vom Vorsitzenden geschlossen.

 

(7) 1Redner, die gegen die vorstehenden Regeln verstoßen, ruft der Vorsitzende zur Ordnung und macht sie auf den Verstoß aufmerksam. 2Bei weiteren Verstößen kann ihnen der Vorsitzende das Wort entziehen.

 

(8) 1Mitglieder des Gemeinderats, die die Ordnung fortgesetzt erheblich stören, kann der Vorsitzende mit Zustimmung des Gemeinderats von der Sitzung ausschließen. ²Über den Ausschluss von weiteren Sitzungen entscheidet der Gemeinderat (Art. 53 Abs. 2 GO).

 

(9) 1Der Vorsitzende kann die Sitzung unterbrechen oder aufheben, falls Ruhe und Ordnung im Sitzungssaal auf andere Weise nicht wiederhergestellt werden können. 2Eine unterbrochene Sitzung ist spätestens am nächsten Tag fortzuführen; einer neuerlichen Einladung hierzu bedarf es nicht. 3Die Beratung ist an dem Punkt fortzusetzen, an dem die Sitzung unterbrochen wurde. 4Der Vorsitzende gibt Zeit und Ort der Fortsetzung bekannt.

 

 

§ 28

 

Abstimmung

 

(1) 1Nach Durchführung der Beratung oder nach Annahme eines Antrags auf „Schluss der Beratung" schließt der Vorsitzende die Beratung und lässt über den Beratungsgegenstand abstimmen. 2Er vergewissert sich zuvor, ob die Beschlussfähigkeit (§ 19 Abs. 2 und 3) gegeben ist.

 

(2) Stehen mehrere Anträge zur Abstimmung, so wird über sie in der nachstehenden Reihenfolge abgestimmt:

1.    Anträge zur Geschäftsordnung,

2.    weitergehende Anträge; das sind die Anträge, die voraussichtlich einen größeren Aufwand erfordern oder einschneidendere Maßnahmen zum Gegenstand haben,

3.    früher gestellte Anträge vor später gestellten, sofern der spätere Antrag nicht unter die Nrn. 1 oder 2 fällt.

 

(3) 1Grundsätzlich wird über jeden Antrag insgesamt abgestimmt. 2Über einzelne Teile eines Antrags wird getrennt abgestimmt, wenn dies beschlossen wird oder der Vorsitzende eine Teilung vornimmt.

 

(4) 1Vor der Abstimmung soll der Antrag verlesen werden. 2Der Vorsitzende formuliert die zur Abstimmung anstehende Frage so, dass sie mit „ja" oder „nein" beantwortet werden kann. 3Grundsätzlich wird in der Reihenfolge „ja" ‑ „nein" abgestimmt.

 

(5) 1Beschlüsse werden in offener Abstimmung durch Handaufheben oder auf Beschluss des Gemeinderats durch namentliche Abstimmung mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden gefasst, soweit nicht im Gesetz eine besondere Mehrheit vorgeschrieben ist. 2Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt (Art. 51 Abs. 1 GO); wird dadurch ein ausnahmsweise negativ formulierter Antrag abgelehnt, bedeutet dies nicht die Beschlussfassung über das Gegenteil. 3Kein Mitglied des Gemeinderats darf sich der Stimme enthalten (Art. 48 Abs. 1 Satz 2 GO).

 

(6) 1Die Stimmen sind, soweit erforderlich, durch den Vorsitzenden zu zählen. 2Das Abstimmungsergebnis ist unmittelbar nach der Abstimmung bekannt zu geben; dabei ist festzustellen, ob der Antrag angenommen oder abgelehnt ist.

 

(7) 1Über einen bereits zur Abstimmung gebrachten Antrag kann in derselben Sitzung die Beratung und Abstimmung nicht nochmals aufgenommen werden, wenn nicht alle Mitglieder, die an der Abstimmung teilgenommen haben, mit der Wiederholung einverstanden sind. 2In einer späteren Sitzung kann, soweit gesetzlich nichts anderes vorgesehen, ein bereits zur Abstimmung gebrachter Beratungsgegenstand insbesondere dann erneut behandelt werden, wenn neue Tatsachen oder neue gewichtige Gesichtspunkte vorliegen und der Beratungsgegenstand ordnungsgemäß auf die Tagesordnung gesetzt wurde.

 

 

§ 29

 

Wahlen

 

(1) Für Entscheidungen des Gemeinderats, die in der Gemeindeordnung oder in anderen Rechtsvorschriften als Wahlen bezeichnet werden, gilt Art. 51 Abs. 3 GO, soweit in anderen Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmt ist.

 

(2) 1Wahlen werden in geheimer Abstimmung mit Stimmzetteln vorgenommen. 2Ungültig sind insbesondere Neinstimmen, leere Stimmzettel und solche Stimmzettel, die den Namen des Gewählten nicht eindeutig ersehen lassen oder aufgrund von Kennzeichen oder ähnlichem das Wahlgeheimnis verletzen können.

 

(3) 1Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. 2Ist mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen ungültig, ist die Wahl zu wiederholen. 3Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig und erhält keiner der Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, findet Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen statt. 4Haben im ersten Wahlgang mehr als zwei Bewerber die gleiche höchste Stimmenzahl, wird die Wahl wiederholt. 5Haben mehrere Bewerber die gleiche zweithöchste Stimmenzahl, entscheidet das Los darüber, wer von ihnen in die Stichwahl kommt. 6Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet gleichfalls das Los.

 

   

§ 30

 

Anfragen

 

1Die Gemeinderatsmitglieder können in jeder Sitzung nach Erledigung der Tagesordnung an den Vorsitzenden Anfragen über solche Gegenstände richten, die in die Zuständigkeit des Gemeinderats fallen und nicht auf der Tagesordnung stehen. 2Nach Möglichkeit sollen solche Anfragen sofort durch den Vorsitzenden oder anwesende Gemeindebedienstete beantwortet werden. 3Ist das nicht möglich, so werden sie in der nächsten Sitzung oder schriftlich beantwortet. 4Eine Aussprache über Anfragen findet in der Sitzung grundsätzlich nicht statt.

 

   

§ 31

 

Beendigung der Sitzung

 

Nach Behandlung der Tagesordnung und etwaiger Anfragen schließt der Vorsitzende die Sitzung.

 

 

IV. Sitzungsniederschrift

 

 

§ 32

 

Form und Inhalt

 

(1) 1Über die Sitzungen des Gemeinderats werden Niederschriften gefertigt, deren Inhalt sich nach Art. 54 Abs. 1 GO richtet. 2Die Niederschriften werden getrennt nach öffentlichen und nichtöffentlichen Tagesordnungspunkten geführt. 3 Niederschriften sind jahrgangsweise zu binden.

 

(2) 1Als Hilfsmittel für das Anfertigen der Niederschrift können Tonaufnahmen gefertigt werden. 2Der Tonträger ist unverzüglich nach Genehmigung der Niederschrift zu löschen und darf Außenstehenden nicht zugänglich gemacht werden.

 

(3) 1Ist ein Mitglied des Gemeinderats bei einer Beschlussfassung abwesend, so ist dies in der Niederschrift besonders zu vermerken. 2Jedes Mitglied kann verlangen, dass in der Niederschrift festgehalten wird, wie es abgestimmt hat (Art. 54 Abs. 1 Satz 3 GO).

 

(4) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen und vom Gemeinderat zu genehmigen (Art. 54 Abs. 2 GO).

 

(5) Neben der Niederschrift werden Anwesenheitslisten geführt.

 

   

§ 33

 

Einsichtnahme und Abschrifterteilung

 

(1) In die Niederschriften über öffentliche Sitzungen können alle Gemeindebürger Einsicht nehmen; dasselbe gilt für auswärts wohnende Personen hinsichtlich ihres Grundbesitzes oder ihrer gewerblichen Niederlassungen im Gemeindegebiet (Art. 54 Abs. 3 Satz 2 GO).

 

(2) 1Gemeinderatsmitglieder können jederzeit die Niederschriften über öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen einsehen und sich Abschriften der in öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse erteilen lassen (Art. 54 Abs. 3 Satz 1 GO). 2Abschriften von Beschlüssen, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden, können sie verlangen, wenn die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 52 Abs. 3 i.V.m. Art. 54 Abs. 3 Satz 1 GO).

 

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Niederschriften früherer Wahlzeiten.

 

(4) In Rechnungsprüfungsangelegenheiten können die Gemeinderatsmitglieder jederzeit die Berichte über die Prüfungen einsehen (Art. 102 Abs. 4 GO); Abschriften werden nicht erteilt.

 

   

V. Geschäftsgang der Ausschüsse

 

 

§ 34

 

Anwendbare Bestimmungen

 

(1) 1Für den Geschäftsgang der Ausschüsse gelten die §§ 18 bis 34 sinngemäß. 2 Gemeinderatsmitglieder, die einem Ausschuss nicht angehören, erhalten die Ladungen zu den Sitzungen nebst Tagesordnung nachrichtlich.

 

(2) 1Mitglieder des Gemeinderats können in der Sitzung eines Ausschusses, dem sie nicht angehören, nur als Zuhörer anwesend sein. 2Berät ein Ausschuss über den Antrag eines Gemeinderatsmitglieds, das diesem Ausschuss nicht angehört, so gibt der Ausschuss dem Antragsteller Gelegenheit, seinen Antrag mündlich zu begründen. 3Satz 1 und 2 gelten für öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen.

 

   

VI. Bekanntmachung von Satzungen und Verordnungen

 

 

§ 35

 

Art der Bekanntmachung

 

 

(1) Satzungen und Verordnungen werden durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde amtlich bekannt gemacht.

 

(2) Wird eine Satzung oder Verordnung ausnahmsweise aus wichtigem Grund auf eine andere in Art. 26 Abs. 2 GO bezeichnete Art amtlich bekannt gemacht, so wird hierauf durch Anschlag an allen Gemeindetafeln hingewiesen.

 

(3) Die Gemeinde unterhält folgende Gemeindetafeln:

     

1.    Weidhausen, Rathaus

2.    Trübenbach, ehem. Schule

3.    Neuensorg, ehem. Rathaus

 

  

C. Schlussbestimmungen

 

 

§ 36

 

Änderung der Geschäftsordnung

 

Vorstehende Geschäftsordnung kann durch Beschluss des Gemeinderats geändert werden.

 

 

§ 37

 

Verteilung der Geschäftsordnung

 

1Jedem Mitglied des Gemeinderats ist ein Exemplar der Geschäftsordnung auszuhändigen. 2Im Übrigen liegt die Geschäftsordnung zur allgemeinen Einsicht in der Verwaltung der Gemeinde auf.

 

 

§ 38

 

Inkrafttreten

 

1Diese Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom 01.05.2008

in Kraft. ²Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 07.06.2002 außer Kraft.

 

 

Weidhausen, 3. Juni 2008

Gemeinde Weidhausen b.Coburg

 

 

 

Markus Mönch

Erster Bürgermeister

 

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